Ratgeber · Recht und Datenschutz
Recht und Datenschutz auf Praxis-Websites
Impressum nach DDG, Heilmittelwerbegesetz, Berufsordnung, DSGVO und seit Juni 2025 auch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Eine Praxis-Website bewegt sich in einem engen Rahmen. Hier finden Sie den Überblick, welche Regeln gelten und wie wir sie beim Bau der Website berücksichtigen.
Wichtig: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Gesetze und die Berufsordnung Ihrer Kammer. Kritische Inhalte stimmen wir mit einem Fachanwalt für Medizinrecht ab.
Kurz erklärt
Welche Regeln gelten für Praxis-Websites?
Recht auf Praxis-Websites umfasst die Vorschriften, die für den Online-Auftritt von Arztpraxen und Gesundheitsbetrieben gelten: Pflichtangaben, Grenzen der Werbung, Schutz von Gesundheitsdaten und Barrierefreiheit.
- Impressum: § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), seit Mai 2024 statt TMG
- Werbung: Heilmittelwerbegesetz, Berufsordnung (z. B. § 27 MBO-Ä), UWG
- Datenschutz: DSGVO, insbesondere Art. 9 für Gesundheitsdaten, und § 25 TDDDG für Cookies
- Barrierefreiheit: BFSG seit 28. Juni 2025, je nach Angebot und Praxisgröße
Überblick
Die vier Bereiche im Recht der Praxis-Website
HeilmittelwerbegesetzWerbung mit Grenzen
- Keine irreführenden Aussagen, keine Erfolgsgarantien (§ 3 HWG)
- Vorher-Nachher-Bilder bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG)
- Patientenstimmen nicht in irreführender Weise (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG)
- Sachliche Information über Leistungen ist erlaubt
BerufsordnungSachlich und berufsbezogen
- Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist berufswidrig (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä)
- Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer bzw. Landeszahnärztekammer
- Titel, Facharzt- und Zusatzbezeichnungen korrekt angeben
DatenschutzSparsam von Anfang an
- Kein Tracking ohne Einwilligung, am besten gar keins
- Formulare verschlüsselt, nur nötige Angaben
- Hosting in Deutschland mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung
- Externe Dienste wie Karten oder Videos erst nach Klick laden
BarrierefreiheitFür alle nutzbar
- WCAG 2.1 bzw. 2.2, Stufe AA als Maßstab
- BFSG je nach Funktionen und Praxisgröße
- Erklärung zur Barrierefreiheit
- Bewegung abschaltbar
Impressum: § 5 DDG statt § 5 TMG
Seit dem 14. Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Impressumspflicht. Es hat das Telemediengesetz abgelöst, das ehemalige TTDSG heißt seitdem TDDDG. Inhaltlich hat sich beim Impressum wenig geändert. Wer im Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG“ stehen hat, sollte den Verweis trotzdem anpassen, denn er nennt ein Gesetz, das es nicht mehr gibt.
Für Angehörige verkammerter Heilberufe verlangt § 5 DDG zusätzliche Angaben. Für eine Arztpraxis sind das in der Regel:
| Angabe | Beispiel Arztpraxis |
|---|---|
| Name, Anschrift, Kontakt | Praxisinhaber oder Gesellschaft, ladungsfähige Anschrift, Telefon, E-Mail |
| Gesetzliche Berufsbezeichnung | Ärztin bzw. Arzt, verliehen in Deutschland |
| Zuständige Kammer | z. B. Landesärztekammer Baden-Württemberg, Bezirksärztekammer Nordbaden |
| Berufsrechtliche Regelungen | Berufsordnung, Heilberufe-Kammergesetz, mit Link zur Fundstelle |
| Kassenärztliche Vereinigung | bei Kassenzulassung meist angegeben, z. B. KV Baden-Württemberg |
| Umsatzsteuer-ID | nur, wenn vorhanden |
Für Zahnärzte und Psychotherapeuten gilt das entsprechend mit ihrer Kammer. Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie haben keine Kammer; hier stehen Berufsbezeichnung und das jeweilige Berufsgesetz im Impressum. Tierärztinnen und Tierärzte nennen ihre Landestierärztekammer.
Werbung: Was das Heilmittelwerbegesetz erlaubt
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt für Werbung mit Behandlungen, Verfahren und Arzneimitteln, also für fast jede Praxis- und Apotheken-Website. Erlaubt ist sachliche Information: welche Leistungen die Praxis anbietet, wie eine Behandlung abläuft, welche Qualifikation das Team hat. Verboten ist, was irreführt oder Erfolg verspricht (§ 3 HWG). Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe gilt zusätzlich das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Patientenstimmen sind nicht grundsätzlich verboten, dürfen aber nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein.
Für Ärztinnen und Ärzte kommt die Berufsordnung hinzu. Nach § 27 Abs. 3 der Musterberufsordnung (MBO-Ä) ist berufswidrige Werbung untersagt, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende. Verbindlich ist die Fassung Ihrer Landesärztekammer. „Die beste Hausarztpraxis in Mannheim“ schreiben wir deshalb nicht, „Hausarztpraxis mit Schwerpunkt Diabetologie in Mannheim-Neckarau“ schon.
Datenschutz: Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Sobald ein Formular nach Beschwerden, Medikamenten oder einer Verordnung fragt, verarbeitet die Website solche Daten. Daraus folgen drei Regeln, nach denen wir bauen: nur abfragen, was die Praxis wirklich braucht, verschlüsselt übertragen und die Daten nicht länger als nötig auf dem Webserver liegen lassen.
Für Cookies und andere Speicherungen auf dem Gerät gilt § 25 TDDDG. Technisch notwendige Cookies sind ohne Einwilligung erlaubt, Analyse- und Werbe-Tracker nicht. Unsere Websites kommen ohne Tracker aus. Schriften liegen auf dem eigenen Server, Karten und Videos laden erst nach einem Klick. Für Hosting und eingebundene Dienste wie Terminanbieter braucht die Praxis einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Wann eine Praxis einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, erklären wir unter Datenschutzbeauftragter für Praxen, technische Schutzmaßnahmen unter IT-Sicherheit in der Praxis.
Barrierefreiheit: Gilt das BFSG für Ihre Praxis?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also wenn Verbraucher über eine Website einen Vertrag schließen können. Eine reine Informationsseite fällt in der Regel nicht darunter. Bei einer Online-Terminbuchung direkt auf der Website sehen viele Fachleute die Praxis in der Pflicht, abschließend geklärt ist das nicht. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Unabhängig vom Gesetz empfehlen wir Barrierefreiheit, weil viele Patienten darauf angewiesen sind. Was wir umsetzen, steht unter Barrierefreie Websites für Praxen, Bewegung und Effekte unter Barrierefreie Animationen.
Besonderheiten für Therapie, Apotheke, Pflege und Tierarzt
- Physio-, Ergotherapie, Logopädie: keine Kammer und keine Berufsordnung wie bei Ärzten, das HWG gilt trotzdem. Wirksamkeitsaussagen sind heikel.
- Apotheken: Werbung für Arzneimittel unterliegt dem HWG. Wer Arzneimittel online verkauft, braucht eine Versandhandelserlaubnis und das EU-Sicherheitslogo auf der Website.
- Pflegedienste: Angehörige suchen Leistungen nach SGB XI und SGB V. Klare Angaben zu Einzugsgebiet und Abrechnung schützen vor falschen Erwartungen.
- Tierarztpraxen: Berufsordnung der Landestierärztekammer, Werbung für Tierarzneimittel ist eingeschränkt.
Mehr zu den einzelnen Berufen finden Sie unter Websites für Gesundheitsberufe.
Sprache
Formulierungen, die wir bewusst vermeiden
Manche Aussagen sind rechtlich angreifbar oder passen nicht zum Selbstverständnis einer Praxis. Wir ersetzen sie.
„Schmerzfrei nach drei Sitzungen“
Wir schreiben: „Wie die Behandlung abläuft und wie viele Termine üblich sind, besprechen wir im ersten Termin.“
„Automatisiertes Bewertungsmanagement“
Wir schreiben: „Bewertungsanfragen nur mit Einwilligung der Patienten.“
„Keine Abmahnfallen“
Wir schreiben: „Wir kennen die typischen Fallstricke und stimmen kritische Inhalte mit einem Fachanwalt ab.“
FAQ
Häufige Fragen zu Recht und Datenschutz auf der Praxis-Website
Was muss ins Impressum einer Arztpraxis?
Nach § 5 DDG unter anderem Name, Anschrift und Kontakt, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Kammer und die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle. Bei Kassenzulassung wird meist auch die Kassenärztliche Vereinigung genannt.
Gilt im Impressum noch § 5 TMG?
Nein. Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz, die Impressumspflicht steht in § 5 DDG. Ein Verweis auf das TMG sollte angepasst werden, die Pflichtangaben selbst sind weitgehend gleich geblieben.
Was verbietet das Heilmittelwerbegesetz auf Praxis-Websites?
Unter anderem irreführende Werbung und Erfolgsversprechen sowie bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen Vorher-Nachher-Bilder. Sachliche Informationen über Leistungen, Ablauf und Qualifikation sind erlaubt.
Dürfen wir Patientenbewertungen auf der Website zeigen?
Ja, echte Bewertungen dürfen eingebunden werden, wenn sie nicht irreführend wirken. Antworten auf Bewertungen dürfen keine Behandlungsdetails enthalten, und Anreize wie Rabatte für Bewertungen sind unzulässig.
Brauchen wir einen Cookie-Banner?
Nur, wenn nicht notwendige Cookies oder Dienste geladen werden, für die nach § 25 TDDDG eine Einwilligung nötig ist. Unsere Websites kommen ohne Tracking aus und brauchen deshalb nur einen kurzen Hinweis. Wenn eine bestehende Website externe Dienste ohne Einwilligung lädt, bringen wir das mit unserer Consent- und Datenschutz-Technik ab 590 € netto in Ordnung.
Darf ein Kontaktformular nach Beschwerden fragen?
Ja, wenn es nötig ist, verschlüsselt übertragen wird und die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden. Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Darum fragen wir nur ab, was die Praxis wirklich braucht.
Muss unsere Praxis-Website nach dem BFSG barrierefrei sein?
Das hängt vom Angebot und der Praxisgröße ab. Das BFSG gilt seit 28. Juni 2025 für Verträge, die Verbraucher online schließen, etwa bei Terminbuchung direkt auf der Website. Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und bis 2 Mio. € Umsatz sind ausgenommen.
Wer haftet für die Inhalte der Praxis-Website?
Die Praxis als Anbieterin. Wir weisen auf typische Fallstricke hin und stimmen kritische Inhalte mit einem Fachanwalt für Medizinrecht ab. Eine Rechtsberatung ersetzen wir nicht.
Nächster Schritt
Sorgfältig statt vorsichtig schweigen.
Im kostenlosen Website-Check sehen wir uns auch Impressum, Cookies und Formulare Ihrer Praxis-Website an und sagen, wo Handlungsbedarf besteht.
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