Ratgeber · Datenschutz
Datenschutzbeauftragter in der Arztpraxis
Ob Ihre Praxis einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, hängt vor allem davon ab, wie viele Menschen bei Ihnen mit Patientendaten arbeiten. Die Einzelpraxis ist meist nicht verpflichtet, das große MVZ fast immer. Den Datenschutz einhalten müssen beide.
Kurz erklärt
Was macht ein Datenschutzbeauftragter in der Arztpraxis?
Datenschutzbeauftragter (DSB) ist die Person, die eine Praxis in allen Fragen des Datenschutzes berät und die Einhaltung von DSGVO und BDSG überwacht. Er kann aus dem Team kommen oder als externer Dienstleister benannt werden.
- Pflicht: ab 20 Personen nach § 38 BDSG oder bei umfangreicher Verarbeitung nach Art. 37 DSGVO
- Einzelpraxen sind meist nicht verpflichtet, die DSGVO gilt trotzdem
- Reform: Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG angekündigt, Stand Oktober 2026 nicht beschlossen
- Website: datensparsam, verschlüsselt, Hosting in Deutschland ab 17 € netto im Monat
Wann eine Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten braucht
Ein Datenschutzbeauftragter ist für eine Arztpraxis in drei Fällen Pflicht. Erstens nach § 38 Abs. 1 BDSG, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Zweitens nach demselben Paragrafen unabhängig von der Zahl, wenn die Praxis Verarbeitungen durchführt, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erfordern. Drittens nach Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten besteht.
Für die Einzelpraxis gibt die DSGVO selbst eine Auslegungshilfe: Nach Erwägungsgrund 91 gilt die Verarbeitung von Patientendaten durch einen einzelnen Arzt nicht als umfangreich. Bei einem MVZ mit mehreren Standorten, einer großen Radiologie oder einem Labor sieht das anders aus. Dort kann Art. 37 DSGVO greifen, auch wenn weniger als 20 Personen am Rechner sitzen.
Wer bei den 20 Personen mitzählt
Gezählt werden Köpfe, nicht Vollzeitstellen. Dazu gehören angestellte Ärztinnen und Ärzte, MFA, Auszubildende, Teilzeitkräfte und Minijobber, sofern sie regelmäßig mit dem Praxisverwaltungssystem, dem Terminkalender oder dem E-Mail-Postfach arbeiten. Wer nur gelegentlich Daten sieht, etwa die Reinigungskraft, zählt nicht. Eine Gemeinschaftspraxis mit drei Ärzten, zwölf MFA, zwei Azubis und drei Teilzeitkräften am Empfang liegt mit 20 Personen damit schon an der Schwelle.
Fällt die 20-Personen-Regel weg?
Möglicherweise, aber noch nicht. In der Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 hat der Bund angekündigt, bis zum 31. Dezember 2026 eine Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einzubringen. Stand Oktober 2026 liegt dazu kein Gesetzentwurf vor, die Pflicht gilt unverändert. Selbst wenn die Regel fällt, bleibt Art. 37 DSGVO bestehen. Große MVZ und Labore müssten dann weiterhin einen Datenschutzbeauftragten benennen, und alle anderen Pflichten aus der DSGVO bleiben ohnehin.
Intern oder extern?
Ein interner Datenschutzbeauftragter braucht Fachkunde, Zeit für Fortbildungen und darf keinem Interessenkonflikt unterliegen. Praxisinhaber, Praxismanagerin und die Person, die die IT administriert, scheiden deshalb in der Regel aus. Ist die Benennung Pflicht, genießt ein interner DSB außerdem besonderen Kündigungsschutz. Ein externer Datenschutzbeauftragter bringt Erfahrung aus anderen Praxen mit, kostet ein festes Honorar und ist vor allem für MVZ und größere Berufsausübungsgemeinschaften die einfachere Lösung. Die Kontaktdaten des DSB müssen Sie veröffentlichen und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen (Art. 37 Abs. 7 DSGVO), in Mannheim und Heidelberg dem Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg, in Ludwigshafen dem von Rheinland-Pfalz.
Was ohne Datenschutzbeauftragten trotzdem gilt
Auch die Praxis mit fünf Personen braucht ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern, technische Schutzmaßnahmen und einen Plan für Datenpannen. Eine Datenpanne melden Sie innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO). Die Verantwortung trägt die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber, mit oder ohne DSB. Zur technischen Seite passt unser Ratgeber IT-Sicherheit in der Arztpraxis.
Was zum Datenschutz der Praxis-Website gehört
- Datenschutzerklärung, die jeden eingesetzten Dienst nennt
- Keine Tracker ohne Einwilligung, am besten gar keine
- Verschlüsselte Formulare mit wenigen Pflichtfeldern, etwa für Rezept- und Überweisungsanfragen
- Terminbuchung, Karten und Videos erst nach Klick laden
- Hosting in Deutschland mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Was wir übernehmen und was nicht
Einen Datenschutzbeauftragten stellen wir nicht. Wir sorgen dafür, dass Ihre Website technisch datensparsam ist, liefern den Vertrag zur Auftragsverarbeitung für das Hosting und beantworten die Fragen Ihres Datenschutzbeauftragten zur Website. Eine Rechtsberatung ersetzen wir nicht.
Überblick
Muss meine Praxis einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Typische Konstellationen nach der Rechtslage im Oktober 2026. Die Beispiele sind vereinfacht, den Einzelfall klären Sie mit Kammer, Aufsichtsbehörde oder Fachanwalt.
| Praxis | Pflicht? | Grundlage |
|---|---|---|
| Einzelpraxis mit Ärztin und sechs MFA | In der Regel nein | Unter 20 Personen, keine umfangreiche Verarbeitung (Erwägungsgrund 91 DSGVO) |
| Gemeinschaftspraxis mit 22 Personen am PVS | Ja | § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG |
| Praxis mit Verarbeitung, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert | Ja, unabhängig von der Größe | § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG |
| MVZ mit mehreren Standorten, großes Labor, Radiologie | Häufig ja | Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO, umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten |
Eine Rechtsberatung ersetzen wir nicht.
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Häufige Fragen zum Datenschutzbeauftragten
Braucht jede Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten?
Nein. Pflicht ist er nach § 38 BDSG in der Regel ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten arbeiten, oder nach Art. 37 DSGVO bei umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Die Einzelpraxis ist meist nicht verpflichtet.
Zählen Teilzeitkräfte und Auszubildende bei der 20-Personen-Grenze mit?
Ja. Gezählt werden Personen, nicht Vollzeitstellen. Wer regelmäßig mit Praxisverwaltungssystem, Terminkalender oder E-Mail arbeitet, zählt mit, auch Azubis, Minijobber und angestellte Ärzte.
Wird die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten abgeschafft?
Noch nicht. Der Bund hat angekündigt, bis Ende 2026 eine Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einzubringen. Stand Oktober 2026 gibt es keinen Gesetzentwurf. Die Pflicht nach Art. 37 DSGVO bliebe auch danach bestehen.
Kann der Datenschutzbeauftragte aus dem eigenen Team kommen?
Ja, wenn die Person Fachkunde hat und keinem Interessenkonflikt unterliegt. Praxisinhaber, Praxismanagerin und IT-Verantwortliche scheiden deshalb meist aus. Ist die Benennung Pflicht, hat ein interner DSB besonderen Kündigungsschutz.
Was spricht für einen externen Datenschutzbeauftragten?
Erfahrung aus vielen Praxen, ein kalkulierbares Honorar, kein Kündigungsschutzthema und weniger Belastung für das Team. Für MVZ und große Gemeinschaftspraxen ist das die verbreitete Lösung.
Was muss eine Praxis ohne Datenschutzbeauftragten trotzdem tun?
Alle Pflichten der DSGVO erfüllen: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Verträge zur Auftragsverarbeitung, technische Schutzmaßnahmen, Information der Patienten und Meldung von Datenpannen innerhalb von 72 Stunden.
Ist ein Kontaktformular auf der Praxis-Website datenschutzkonform?
Ja, wenn es verschlüsselt überträgt, nur nötige Angaben abfragt, in der Datenschutzerklärung beschrieben ist und auf Servern mit Auftragsverarbeitungsvertrag läuft. Für Rezeptanfragen bauen wir solche Formulare für 260 € netto.
Stellt Ärzte ans Netz einen Datenschutzbeauftragten?
Nein. Wir sorgen für eine datensparsame Website, liefern den AV-Vertrag für das Hosting und arbeiten mit Ihrem Datenschutzbeauftragten zusammen, wenn er Fragen zur Website hat.
Nächster Schritt
Ist Ihre Website datensparsam?
Im kostenlosen Website-Check sehen wir uns an, welche Dienste Ihre Praxis-Website lädt und wo Datenschutzlücken stecken.
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