Ratgeber · Bewertungen
Bewertungsmanagement für Arztpraxen
Sterne entscheiden mit, welche Praxis ein Patient anruft. Gutes Bewertungsmanagement manipuliert nichts. Es sorgt dafür, dass zufriedene Patienten zu Wort kommen und Kritik eine ruhige, rechtssichere Antwort bekommt.
Kurz erklärt
Was ist Bewertungsmanagement für Arztpraxen?
Bewertungsmanagement ist der geordnete Umgang einer Praxis mit Online-Bewertungen: zufriedene Patienten fair und mit Einwilligung um eine Bewertung bitten, auf alle Bewertungen sachlich antworten und rechtswidrige Einträge prüfen lassen.
- Portale: Google-Unternehmensprofil, Jameda, je nach Fachrichtung weitere
- Regeln: Einwilligung, keine Gegenleistung, Schweigepflicht in jeder Antwort
- Recht: BGH-Urteile zu Arztportalen, HWG, UWG
- Kosten: Bewertungen einbinden 190 € netto, Google-Profil 170 € netto

Warum zufriedene Patienten selten bewerten
Wer gut versorgt wurde, geht nach Hause und denkt nicht mehr an die Praxis. Wer 50 Minuten im Wartezimmer saß, zückt noch im Treppenhaus das Handy. So entsteht bei vielen Arztpraxen ein schiefes Bild: zehn Jahre solide Medizin, aber die drei lautesten Stimmen stehen ganz oben. Bewertungsmanagement gleicht das aus, indem die Praxis die Zufriedenen aktiv und fair um ihre Meinung bittet.
Welche Bewertungsportale für Praxen zählen
Das wichtigste Portal ist für die meisten Praxen das Google-Unternehmensprofil. Seine Sterne erscheinen direkt in der Suche und in Google Maps, also genau dort, wo Patienten „Hautarzt Mannheim“ oder „Kinderarzt Heidelberg“ eintippen. Danach kommt Jameda, das größte deutsche Arztbewertungsportal. Jameda gehört seit dem 1. Januar 2022 zur Docplanner-Gruppe, vorher war es Teil von Hubert Burda Media. Je nach Fachrichtung kommen weitere Portale hinzu. Prüfen Sie einmal im Monat, was dort steht. Mehr zur Pflege des Gesamtbilds lesen Sie unter Online-Reputation für Arztpraxen.
Richtig um Bewertungen bitten
Der beste Moment ist das Ende einer Behandlung, die gut gelaufen ist: die abgeschlossene Wurzelbehandlung, die letzte Physio-Einheit, der Check-up ohne Befund. Die Ärztin oder die MFA fragt mündlich, ob der Patient bereit wäre, seine Erfahrung zu teilen. Sagt er ja, bekommt er eine Karte mit QR-Code zum Google-Profil mit nach Hause. Google erlaubt ausdrücklich, Kunden per Link oder QR-Code um eine Rezension zu bitten.
Per E-Mail oder SMS fragen Sie nur, wenn der Patient vorher eingewilligt hat. Ohne Einwilligung riskieren Sie Ärger wegen unerwünschter Werbung nach § 7 UWG und beim Datenschutz. Bedenken Sie auch die Schweigepflicht: Schon die Tatsache, dass jemand Ihr Patient ist, ist geschützt. Ein externes Bewertungstool, dem Sie Patientenlisten übergeben, braucht deshalb eine genaue Prüfung.
Tabu sind Gegenleistungen. Google nennt Anreize wie kostenlose oder vergünstigte Leistungen im Tausch gegen Rezensionen „streng verboten“, und Rezensionen müssen auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen. Das schließt auch Bewertungen durch das eigene Team aus.
Auf Kritik antworten, ohne die Schweigepflicht zu brechen
Eine Antwort auf eine schlechte Bewertung schreiben Sie für die Mitlesenden, nicht für den Verfasser. Bleiben Sie ruhig, bedanken Sie sich, bieten Sie ein Gespräch an. Nennen Sie keine Diagnose, keinen Termin, keine Behandlung, auch dann nicht, wenn der Patient alles selbst ausgebreitet hat. Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) gilt auch in einer Google-Antwort. Ein Beispiel für eine Antwort: „Danke für Ihre offene Rückmeldung. Wartezeiten ärgern uns genauso. Rufen Sie uns gern an, dann besprechen wir Ihr Anliegen persönlich.“
Was der Bundesgerichtshof zu Arztbewertungsportalen entschieden hat
Der BGH hat sich mehrfach mit Jameda befasst. Die vier wichtigsten Urteile stehen unten in der Tabelle. Kurz gesagt: Ärztinnen und Ärzte müssen ein Profil in einem Bewertungsportal grundsätzlich hinnehmen. Der Portalbetreiber muss aber prüfen, wenn eine Praxis bestreitet, dass der Bewerter überhaupt in Behandlung war.
Wann Sie Einträge entfernen lassen können
Meinungen sind weitgehend geschützt, auch unfreundliche. Angreifbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen („Der Arzt hat mich gar nicht untersucht“, wenn die Akte das Gegenteil zeigt), Beleidigungen und Bewertungen von Menschen, die nie in Ihrer Praxis waren. Melden Sie solche Einträge über die Meldefunktion der Plattform und bestreiten Sie den Behandlungskontakt konkret. Ob ein Eintrag rechtswidrig ist, beurteilt im Zweifel ein Fachanwalt für Medizin- oder Medienrecht. Wenn sich die Kritik häuft und hochschaukelt, hilft unser Ratgeber Shitstorm im Internet.
Bewertungen auf der eigenen Praxis-Website zeigen
Echte Stimmen auf der eigenen Website schaffen Vertrauen bei Neupatienten. Wir binden Ihre Google-Bewertungen ruhig gestaltet ein, ohne blinkendes Sternchen-Feuerwerk, für 190 € netto. Dabei gilt das Heilmittelwerbegesetz: Werbung mit Äußerungen Dritter ist verboten, wenn sie irreführend ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG). Ausgewählte Lobeshymnen auf eine bestimmte Behandlung lassen wir deshalb weg. Details zur Umsetzung finden Sie bei der Leistung Bewertungen auf der Praxis-Website.
Rechtsprechung
BGH-Urteile zu Arztbewertungsportalen
Die Urteile betreffen Jameda. Sie geben aber den Rahmen vor, in dem sich auch andere Portale bewegen.
| Urteil | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH, 23.09.2014 | VI ZR 358/13 | Ein Bewertungsportal darf Daten von Ärzten speichern und Patientenbewertungen veröffentlichen. Ein Anspruch auf Löschung des Profils besteht grundsätzlich nicht. |
| BGH, 01.03.2016 | VI ZR 34/15 | Bestreitet ein Arzt den Behandlungskontakt, muss das Portal beim Bewerter Belege anfordern, etwa Rezepte oder Bonushefte, und dem Arzt Informationen weiterleiten. Sonst haftet es auf Löschung. |
| BGH, 20.02.2018 | VI ZR 30/17 | Eine Ärztin bekam Recht: Jameda hatte auf Profilen nicht zahlender Ärzte Anzeigen der Konkurrenz gezeigt, bei Premiumkunden nicht. Damit war das Portal kein neutraler Informationsmittler mehr. |
| BGH, 12.10.2021 | VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 | Nach der Änderung des Geschäftsmodells: kein Löschungsanspruch. Unterschiede zwischen Basis- und Premiumprofil sind zulässig, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. |
Zusammenfassung der veröffentlichten Urteile. Eine Rechtsberatung ersetzen wir nicht.
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Häufige Fragen zum Bewertungsmanagement
Darf eine Arztpraxis Patienten um eine Google-Bewertung bitten?
Ja. Google erlaubt ausdrücklich, um Rezensionen zu bitten, etwa per Link oder QR-Code. Wichtig: keine Gegenleistung, kein Druck, und per E-Mail oder SMS nur mit vorheriger Einwilligung des Patienten.
Darf ich für eine Bewertung einen Rabatt oder ein Geschenk anbieten?
Nein. Google verbietet Anreize wie kostenlose oder vergünstigte Leistungen im Tausch gegen Rezensionen. Gekaufte oder belohnte Bewertungen sind außerdem wettbewerbsrechtlich angreifbar und passen nicht zum ärztlichen Berufsrecht.
Wie antworte ich als Arzt auf eine negative Bewertung?
Kurz, ruhig und ohne jedes Detail zur Behandlung. Bedanken Sie sich, zeigen Sie Verständnis und bieten Sie ein persönliches Gespräch an. Die Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt auch dann, wenn der Patient selbst Einzelheiten öffentlich gemacht hat.
Kann ich eine schlechte Jameda- oder Google-Bewertung löschen lassen?
Nur, wenn sie rechtswidrig ist: bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder fehlendem Behandlungskontakt. Melden Sie den Eintrag bei der Plattform. Nach BGH VI ZR 34/15 muss das Portal den Behandlungskontakt dann beim Bewerter prüfen. Wir übernehmen das als Paket: Prüfung und Beanstandung von 5 Bewertungen für 99 € netto; ob Google löscht, entscheidet allein Google.
Kann ich mein Profil bei Jameda löschen lassen?
In der Regel nein. Der BGH hat am 12.10.2021 entschieden, dass Ärzte ein Profil im Portal hinnehmen müssen (VI ZR 488/19 und 489/19). Eine Ausnahme gab es 2018, als Jameda nicht neutral auftrat.
Wer steht hinter Jameda?
Jameda gehört seit dem 1. Januar 2022 zur Docplanner-Gruppe, die in Polen gegründet wurde. Vorher war das Portal Teil von Hubert Burda Media. Zu Doctolib, dem Anbieter für Online-Termine, gehört Jameda nicht.
Was kostet Bewertungsmanagement bei Ärzte ans Netz?
Google-Bewertungen auf der Praxis-Website einbinden kostet 190 € netto, das Einrichten des Google-Unternehmensprofils 170 € netto. Antwortvorlagen und Abläufe besprechen wir im kostenlosen Erstgespräch bis 30 Minuten.
Wie viel Zeit kostet Bewertungsmanagement im Praxisalltag?
Etwa 15 bis 30 Minuten im Monat: neue Bewertungen lesen, sachlich antworten, auffällige Einträge melden. Dazu kommt die Bitte um Bewertung am Tresen, die dauert ein paar Sekunden pro Patient.
Nächster Schritt
Fragen zu Ihren Bewertungen?
Im kostenlosen Erstgespräch bis 30 Minuten schauen wir gemeinsam auf Ihr Google-Profil und Ihre Portale und klären, was für Ihre Praxis sinnvoll ist.
Hans-Sachs-Ring 215, 68199 Mannheim
0621 981 894-10 · mobil 0179 44088 26